Hitzefrei für Arbeitnehmer?

35 Grad im Schatten und die Sonne scheint gnadenlos ins Büro… schnell stellt sich da die Frage, ob man als Arbeitnehmer einen Anspruch auf „Hitzefrei“ hat? Die Antwort ist leider ein klares NEIN: es gibt keine pauschale Temperatur, ab der der Arbeitnehmer von der Erbringung seiner Arbeitsleistung befreit ist. Der Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. So soll die Temperatur in Büroräumen grundsätzlich nicht 26 Grad übersteigen. Auch hat der Arbeitgeber Vorkehrungen gegen die Hitze zu treffen wie zum Beispiel Hitzeschutz an den Fenstern anzubringen oder Klimaanlagen aufzustellen.

Hitzefrei für Arbeitnehmer - Anwalt für Arbeitsrecht in Potsdam - Kanzlei Reimann

Hüten Sie sich davor, Ihre Arbeit im Homeoffice kurzerhand ins Freibad oder an den Badestrand zu verlegen. Hier wäre genau zu prüfen, was arbeitsvertraglich erlaubt und geschuldet ist. Hinzu kommen nicht unerhebliche Fragen des Datenschutzes, die im Biergarten schwer zu gewährleisten sind.

Kann ich dann einfach mit Flipflops und kurzer Hose im Büro erscheinen? Je nach Dresscode kann auch eine zu legere Kleidung zu einer Abmahnung führen. Maßgeblich ist, was im Arbeitsvertrag bestimmt ist. So kann ein Angestellter mit Kundenkontakt auch zum Tragen eines Anzuges verpflichtet sein – andernfalls droht eine berechtigte Abmahnung, wenn Sie im Freizeitlook erscheinen.

Besondere Verpflichtung trifft den Arbeitgeber auch für seine im Freien beschäftigten Mitarbeiter. So sollen Bauarbeiter zum Schutz vor der Sonne ihren Oberkörper bedecken, Sonnencreme verwenden und ausreichend trinken. Gegebenenfalls hat der Arbeitgeber ausreichend Wasser zur Verfügung zu stellen.

Was ist mit der Maskenpflicht? Die sommerlichen Temperaturen entbinden grundsätzlich nicht von der Pflicht, eine Maske zu tragen, dies gilt auch für FFP-2-Masken.

Sie sollten insgesamt allerdings auf gar keinen Fall Ihre Gesundheit riskieren! Wenn Sie aufgrund der Hitze mit gesundheitlichen Beschwerden zu tun haben, holen Sie sich unbedingt ärztlichen Rat ein. Dies gilt im Besonderen für Schwangere und Personen mit Kreislauferkrankungen. Gegebenenfalls besteht auch im Rahmen von Gleitzeitregelung die Möglichkeit einer Verschiebung der Arbeitszeit auf die frühen Morgen- oder die späten Abendstunden – allerdings ist auch hier das Arbeitszeitgesetz zu beachten.

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